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Neues aus den Kliniken


19. Debstedter Symposium

Das Knie und die Schmerzen

Die Aufgaben des Landesarztes für Menschen mit körperlichen Behinderungen (§§ 22, 23, 62 SGB IX)

1. Die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung körperlich Behinderter und deren Personensorgeberechtigten zu unterstützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,

2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe (SGB XII) zuständig sind, sowie für andere zuständigen Sozialleistungsträger oder dessen beauftragte Stellen zu fertigen,

3. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), die Gesundheitsbehörden und die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfen in seiner Tätigkeit fachlich zu beraten.

4. Fälle von Behinderungen, die zur grundsätzlichen Enscheidung Anlass geben, dem LS - Versorgungsärztlicher Dienst - als Landesärztliche Dienststelle zur Erörterung vorzutragen.